Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Gem. Art. 6 Abs. 1 DBA-USA können Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus im anderen Vertragsstaat (Quellenstaat) liegendem unbeweglichen Vermögen im Quellenstaat besteuert werden (Belegenheitsprinzip). Erzielt somit eine in Deutschland ansässige Person aus in den USA gelegenem unbeweglichem Vermögen Einkünfte, so können diese Einkünfte in den USA besteuert werden. Gem. Art. 6 Abs. 4 DBA-USA wird Art. 6 DBA-USA selbst dann angewandt, wenn die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen zu den Einkünften eines Unternehmens zählen.