Die Firma einer OHG muss die Bezeichnung offene Handelsgesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung hierfür (OHG oder oHG) enthalten (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Ist kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, muss die Firma eine Bezeichnung erhalten, welche die Haftungsbeschränkung bezeichnet (§ 19 Abs. 2 HGB). Dabei ist es ähnlich der GmbH & Co. KG gebräuchlich den Rechtsformzusatz der juristischen Person zu nennen, z. B. GmbH & Co. OHG oder AG & Co. OHG. Ebenfalls möglich ist der Rechtsformzusatz OHGmbH.